Beiordnung eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks

§ 121 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts, sofern keine zusätzlichen Kosten entstehen.

§ 121 (3) ZPO

Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

siehe auch

§ 121 ZPO → Beiordnung eines Rechtsanwalts
Regelt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Parteien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtsstreits nicht tragen können.