Beifügung von Abschriften zu Schriftsätzen

§ 133 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Parteien den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beifügen sollen, außer bei elektronisch übermittelten Dokumenten oder Anlagen, die dem Gegner bereits vorliegen.

§ 133 (1) ZPO

Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.

siehe auch

§ 133 ZPO → Abschriften
Regelt die Anforderungen an die Beifügung von Abschriften zu Schriftsätzen, die bei Gericht eingereicht werden, und die Einreichung von Abschriften bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt.