§ 1054 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflicht zur Begründung des Schiedsspruchs, es sei denn, die Parteien haben darauf verzichtet oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut.
Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.
§ 1054 ZPO → Form und Inhalt des Schiedsspruchs
Regelt die formalen Anforderungen an den Schiedsspruch, einschließlich der Schriftform, der Begründungspflicht und der Angabe von Datum und Ort.