Begründung der Anschlussberufung

§ 524 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt die Begründung der Anschlussberufung in der Anschlussschrift und verweist auf die entsprechenden Vorschriften der §§ 519, 520 und 521.

§ 524 (3) ZPO

Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

siehe auch

§ 524 ZPO → Anschlussberufung
Regelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten.