§ 332 der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert, welche Termine als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen gelten, insbesondere wenn die mündliche Verhandlung vertagt oder fortgesetzt wird.
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren vor den Landgerichten
Regelt die Abläufe und Besonderheiten des Verfahrens vor den Landgerichten, einschließlich der Bestimmungen zu Verhandlungsterminen und Beweisbeschlüssen.