§ 220 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Termin mit dem Aufruf der Sache beginnt.
Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.
§ 220 ZPO → versäumter Termin
Beschreibt den Beginn eines Termins und die Bedingungen, unter denen ein Termin als versäumt gilt.