Beginn des Termins durch Aufruf der Sache

§ 220 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Termin mit dem Aufruf der Sache beginnt.

§ 220 (1) ZPO

Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.

siehe auch

§ 220 ZPO → versäumter Termin
Beschreibt den Beginn eines Termins und die Bedingungen, unter denen ein Termin als versäumt gilt.