§ 234 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
§ 234 ZPO → Wiedereinsetzungsfrist
Regelt die Fristen für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.