Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

§ 234 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist.

§ 234 (2) ZPO

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

siehe auch

§ 234 ZPO → Wiedereinsetzungsfrist
Regelt die Fristen für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.