§ 1052 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem vorsitzenden Schiedsrichter, über einzelne Verfahrensfragen allein zu entscheiden, wenn er dazu ermächtigt wurde.
Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsitzende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Parteien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.
§ 1052 ZPO → Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
Regelt die Entscheidungsfindung in schiedsrichterlichen Verfahren, die von einem Schiedsrichterkollegium durchgeführt werden.