Befugnisse des vorsitzenden Schiedsrichters

§ 1052 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem vorsitzenden Schiedsrichter, über einzelne Verfahrensfragen allein zu entscheiden, wenn er dazu ermächtigt wurde.

§ 1052 (3) ZPO

Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsitzende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Parteien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.

siehe auch

§ 1052 ZPO → Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
Regelt die Entscheidungsfindung in schiedsrichterlichen Verfahren, die von einem Schiedsrichterkollegium durchgeführt werden.