§ 400 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnisverweigerung die notwendigen gesetzlichen Verfügungen zu treffen und über die Zulässigkeit von Fragen vorläufig zu entscheiden.
Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist ermächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnisverweigerung die gesetzlichen Verfügungen zu treffen, auch sie, soweit dies überhaupt zulässig ist, selbst nach Erledigung des Auftrages wieder aufzuheben, über die Zulässigkeit einer dem Zeugen vorgelegten Frage vorläufig zu entscheiden und die nochmalige Vernehmung eines Zeugen vorzunehmen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Durchführung des Zeugenbeweises, einschließlich der Rechte und Pflichten der Zeugen, der Befugnisse des Gerichts und der Verfahrensweise bei der Beweisaufnahme.