Befugnis zur Durchsuchung von Wohnungen und Behältnissen

§ 758 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit dies für die Vollstreckung erforderlich ist.

§ 758 (1) ZPO

Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.

siehe auch

§ 758 ZPO → Gewaltanwendung
Regelt die Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei der Durchsuchung von Wohnungen und Behältnissen des Schuldners sowie die Anwendung von Gewalt.