Befriedigung durch Zwangsversteigerung

§ 867 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare Titel genügt.

§ 867 (3) ZPO

Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

siehe auch

§ 867 ZPO → Zwangshypothek
Regelt die Eintragung und Wirkung einer Sicherungshypothek zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.