Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit

§ 110 (2) Nr. 1 ZPO → Ausschluss der Prozesskostensicherheit durch völkerrechtlicher Verträge
§ 110 (2) Nr. 4 ZPO → Privilegierung des Widerklägers

§ 110 (2) Nr. 2 ZPO

Diese Verpflichtung tritt nicht ein: wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;

Völkerrechtliche Verträge, aufgrund derer eine Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an die Beklagten im Ausland vollstreckt würde (§ 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), bestehen mit Antigua und Barbuda nicht.1)

§ 110 (2) Nr. 3 ZPO

Diese Verpflichtung tritt nicht ein: wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;

§ 110 (2) Nr. 5 ZPO

Diese Verpflichtung tritt nicht ein: bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

siehe auch

§ 110 ZPO → Prozesskostensicherheit

1)
LG Mannheim Entscheidung vom 4.5.2012, 7 O 523/11