Beendete Gütergemeinschaft

§ 743 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen nach Beendigung der Gütergemeinschaft die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut zulässig ist.

§ 743 ZPO

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn 1. beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder 2. der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Regelt die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Vollstreckung in das Gesamtgut bei beendeter Gütergemeinschaft.