Bedingungen für Sicherungshypotheken

§ 866 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek, einschließlich des Mindestbetrags und der Möglichkeit einer einheitlichen Hypothek für mehrere Schuldtitel.

§ 866 (3) ZPO

Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

siehe auch

§ 866 ZPO → Arten der Vollstreckung
Beschreibt die Arten der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.