§ 866 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek, einschließlich des Mindestbetrags und der Möglichkeit einer einheitlichen Hypothek für mehrere Schuldtitel.
Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
§ 866 ZPO → Arten der Vollstreckung
Beschreibt die Arten der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.