§ 802j (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Bedingungen fest, unter denen ein Schuldner innerhalb von zwei Jahren nach einer sechsmonatigen Haft erneut zur Abgabe einer Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden kann.
Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.
§ 802j ZPO → erneute Haft
Regelt die maximale Dauer der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft und die Bedingungen für eine erneute Haft.