Bedenken gegen Videoverhandlungen

§ 227 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) fordert eine Stellungnahme zu möglichen Bedenken gegen die Durchführung einer Videoverhandlung bei einem Antrag auf Terminsverlegung.

§ 227 (4) ZPO

Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.

siehe auch

§ 227 ZPO → Terminsänderung
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Änderung von Terminen im Zivilprozess.