Beauftragung von Gerichtsvollziehern oder Behörden

§ 168 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, wann der Vorsitzende des Prozessgerichts Gerichtsvollzieher oder andere Behörden mit der Zustellung beauftragen kann.

§ 168 (2) ZPO

Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.

siehe auch

§ 168 ZPO → Aufgaben der Geschäftsstelle
Regelt die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Durchführung von Zustellungen im Zivilverfahren.