Beauftragter oder ersuchter Richter

§ 229 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse auch dem beauftragten oder ersuchten Richter zustehen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmung von Terminen und Fristen.

§ 229 ZPO

Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen zur Ladung der Parteien, der Beweiserhebung und der Rolle des Vorsitzenden.