Beachtung der Bescheinigungen durch das Kreditinstitut

§ 903 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, ab wann das Kreditinstitut die Angaben in der Bescheinigung beachten muss.

§ 903 (4) ZPO

Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

siehe auch

§ 903 ZPO → Nachweise über Erhöhungsbeträge
Regelt die Anforderungen und Verfahren zur Vorlage von Nachweisen über Erhöhungsbeträge, die nicht der Pfändung unterliegen.