Auswahl und Anzahl der Sachverständigen durch das Prozessgericht

§ 404 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Auswahl und Anzahl der Sachverständigen durch das Prozessgericht erfolgt, welches sich auf einen einzigen Sachverständigen beschränken kann.

§ 404 (1) ZPO

Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

siehe auch

§ 404 ZPO → Sachverständigenauswahl
Regelt die Auswahl der Sachverständigen im Zivilprozess und die Bedingungen, unter denen sie ernannt werden können.