§ 405 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Prozessgericht den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen kann. In diesem Fall hat der Richter die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.
Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Vorschriften zur Beweisaufnahme, einschließlich der Zuständigkeiten und Befugnisse der Gerichte und Richter bei der Ernennung von Sachverständigen und der Durchführung der Beweisaufnahme.