§ 78c (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wie der Vorsitzende des Gerichts den beizuordnenden Rechtsanwalt aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte auswählt.
Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.
§ 78c ZPO → Auswahl des Rechtsanwalts
Regelt die Auswahl und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden des Gerichts sowie die Bedingungen, unter denen der beigeordnete Anwalt die Vertretung übernehmen kann.