Restitutionsrechtsstreitigkeiten können nicht ausgesetzt werden, um Wiederaufnahmeklagen erst zulässig oder begründet zu machen.1)
Die Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen kann nur durchbrochen werden, wenn die Grundlage für die rechtskräftigen Entscheidungen im Patentverletzungsprozess durch eine rechtskräftige Nichtigkeit des Schutzrechtes aussprechendes Urteil endgültig entfallen ist.2)
Allein das Bestreben der Restitutionskläger, dass dies so sein möge, reicht dazu nicht aus. Ließe man unbegrenzt die Erhebung der Restitutionsklage zu und setzte – automatisch – den Prozess bis zur abschließenden Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens aus, löste man ebenfalls den Ausnahmecharakter der Restitutionsklage auf und setzte sich in Widerspruch zu der vom Gesetzgeber in § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO getroffenen Abwägung zwischen dem Interesse an einem materiell-rechtlich zutreffenden Urteil einerseits und dem Eintritt des Rechtsfriedens sowie Bestandskraft rechtskräftiger Entscheidungen andererseits.3)
Die in § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO festgelegte Grenze von 5 Jahren ist hinzunehmen und kann nicht durch ein Aussetzen des Verfahrens umgangen werden.4)
Damit wird den Restitutionsklägerinnen nicht die Möglichkeit genommen, ihre im Vorverfahren erfolgte Verurteilung wegen Verletzung des Klagepatentes nach einem für sie endgültig erfolgreichen Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens anzugreifen.5)