§ 65 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Aussetzung des Hauptprozesses auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention.
Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 3 → Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Regelt die Möglichkeiten und Bedingungen, unter denen Dritte in einen bereits anhängigen Rechtsstreit eingreifen können, einschließlich der Haupt- und Nebenintervention sowie der Streitverkündung.