Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage

§ 153 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Aussetzung eines Verfahrens, wenn die Entscheidung davon abhängt, ob ein Mann, dessen Vaterschaft angefochten wird, der Vater des Kindes ist.

§ 153 ZPO

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt das Verfahren in der ersten Instanz bis zur Urteilsverkündung, einschließlich der Klageerhebung, der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.