§ 154 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Aussetzung eines Verfahrens, wenn im Laufe eines Rechtsstreits die Frage aufkommt, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder ob eine elterliche Sorge besteht, und diese Frage entscheidend für den Ausgang des Verfahrens ist.
Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und Kindesverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen Partei die elterliche Sorge für die andere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.
§ 154 ZPO → Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
Regelt die Aussetzung eines Verfahrens bei Streitfragen über das Bestehen einer Ehe, Lebenspartnerschaft oder eines Eltern-Kind-Verhältnisses.