§ 152 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Aussetzung eines Verfahrens, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Ehe aufhebbar ist und ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften über das Verfahren
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Aussetzung von Verfahren, der Wiederaufnahme und der Verfahrensleitung durch das Gericht.