§ 247 der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es dem Gericht, ein Verfahren auszusetzen, wenn eine Partei durch äußere Umstände wie obrigkeitliche Anordnungen, Krieg oder andere Zufälle vom Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist.
Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensschritte und Bedingungen, die bis zur Urteilsverkündung im Zivilprozess eingehalten werden müssen, einschließlich der Möglichkeiten zur Aussetzung des Verfahrens unter bestimmten Umständen.