Ausschluss wegen früherer Beteiligung im Verfahren

§ 41 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Ausschlussgründe, wenn ein Richter in einem früheren Verfahren beteiligt war.

§ 41 (2) ZPO

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 6. in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt; 7. in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird; 8. in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

siehe auch

§ 41 ZPO → Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Beschreibt die Fälle, in denen ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist.