Ausschluss von Mitwirkenden an richterlichen Entscheidungen als Sachverständige

§ 408 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Personen, die an einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt haben, nicht als Sachverständige zu Fragen vernommen werden sollen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben.

§ 408 (3) ZPO

Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden.

siehe auch

§ 408 ZPO → Gutachtenverweigerungsrecht
Regelt das Recht von Sachverständigen, die Erstattung eines Gutachtens zu verweigern, und die Bedingungen, unter denen dies möglich ist.