§ 408 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Personen, die an einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt haben, nicht als Sachverständige zu Fragen vernommen werden sollen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben.
Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden.
§ 408 ZPO → Gutachtenverweigerungsrecht
Regelt das Recht von Sachverständigen, die Erstattung eines Gutachtens zu verweigern, und die Bedingungen, unter denen dies möglich ist.