§ 1028 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass Absatz 1 nicht auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren anwendbar ist.
Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
§ 1028 ZPO → Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
Regelt den Empfang schriftlicher Mitteilungen, wenn der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt ist.