§ 41 Nr. 7 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Ausschluss des Richters bei Mitwirkung in überlangen Verfahren.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 7. in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
§ 41 ZPO → Ausschluss und Ablehnung eines Richters
Erläutert den Ausschluss bei überlangen Verfahren.