Ausschluss eines Richters wegen Lebenspartnerschaft

§ 41 Nr. 2a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Ausschluss bei Verfahren, die den Lebenspartner des Richters betreffen, auch bei erloschener Partnerschaft.

§ 41 Nr. 2a ZPO

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

siehe auch

§ 41 ZPO → Ausschluss und Ablehnung eines Richters
Erklärt die Regelungen zum Ausschluss eines Richters aufgrund von Lebenspartnerschaft.