§ 234 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden kann.
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
§ 234 ZPO → Wiedereinsetzungsfrist
Regelt die Fristen für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.