§ 295 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Rüge von Verfahrensmängeln ausgeschlossen ist.
Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
§ 295 ZPO → Verfahrensrügen
Behandelt die Rüge von Verfahrensmängeln und die Bedingungen, unter denen solche Rügen ausgeschlossen sind.