Ausschluss der Rechtsbeschwerde

§ 957 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass in Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 die Rechtsbeschwerde nicht stattfindet.

§ 957 ZPO

In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 2 → Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Vollziehung von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung, einschließlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und der entsprechenden nationalen Vorschriften.