§ 579 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Nichtigkeitsklage in bestimmten Fällen nicht zulässig ist, wenn die Nichtigkeit durch ein Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden können.
In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
§ 579 ZPO → Nichtigkeitsklage
Regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, um ein rechtskräftiges Urteil anzufechten.