Ausschluss der Nichtigkeitsklage bei Rechtsmittelmöglichkeit

§ 579 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Nichtigkeitsklage in bestimmten Fällen nicht zulässig ist, wenn die Nichtigkeit durch ein Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden können.

§ 579 (2) ZPO

In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

siehe auch

§ 579 ZPO → Nichtigkeitsklage
Regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, um ein rechtskräftiges Urteil anzufechten.