§ 555 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Vorschriften der §§ 348 bis 350 nicht anzuwenden sind.
Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.
§ 555 ZPO → Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Legt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze für das weitere Verfahren fest und beschreibt, welche Vorschriften entsprechend anzuwenden sind und welche Ausnahmen bestehen.