Ausschluss bei Herausgabe oder Leistung von Sachen

§ 887 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Vorschriften nicht auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen anwendbar sind.

§ 887 (3) ZPO

Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 887 ZPO → Vertretbare Handlungen
Regelt die Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme vertretbarer Handlungen auf Kosten des Schuldners, wenn dieser die Verpflichtung nicht erfüllt.