§ 887 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Vorschriften nicht auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen anwendbar sind.
Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 887 ZPO → Vertretbare Handlungen
Regelt die Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme vertretbarer Handlungen auf Kosten des Schuldners, wenn dieser die Verpflichtung nicht erfüllt.