Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

§ 802 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände ausschließliche sind.

§ 802 ZPO

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die grundlegenden Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren, die für die Durchsetzung von Ansprüchen erforderlich sind.