§ 24 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass für Klagen, die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen betreffen, sowie für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen das Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
§ 24 ZPO → Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
Regelt den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand für bestimmte Klagen, die sich auf unbewegliche Sachen beziehen.