Ausschließlicher Gerichtsstand für Miet- oder Pachtverhältnisse

§ 29a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume das Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

§ 29a (1) ZPO

Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

siehe auch

§ 29a ZPO → Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
Regelt den ausschließlichen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume.