Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache

§ 943 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache für Anordnungen nach § 109, wenn die Hauptsache anhängig ist oder war.

§ 943 (2) ZPO

Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

siehe auch

§ 943 ZPO → Gericht der Hauptsache
Definiert das Gericht der Hauptsache im Kontext von einstweiligen Verfügungen und Arrestverfahren.