Ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte

§ 689 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte im Mahnverfahren.

§ 689 (2) ZPO

Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.

siehe auch

§ 689 ZPO → maschinelle Bearbeitung
Regelt die Zuständigkeit und die maschinelle Bearbeitung im Mahnverfahren.