Ausnahmen vom Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

§ 313a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Absätze 1 bis 3 nicht anwendbar sind bei Verurteilungen zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn das Urteil im Ausland geltend gemacht werden soll.

§ 313a (4) ZPO

Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

siehe auch

§ 313a ZPO → Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
Regelt die Bedingungen, unter denen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe in einem Urteil verzichtet werden kann.