Ausnahmen vom Anwaltszwang

§ 78 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Anwaltszwang nicht für Verfahren vor beauftragten oder ersuchten Richtern sowie für bestimmte Prozesshandlungen gilt.

§ 78 (3) ZPO

Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 78 ZPO → Anwaltsprozess
Regelt die Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung vor bestimmten Gerichten und die Ausnahmen für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.