Ausnahmen bei Räumung und Haftbefehl

§ 758a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt Ausnahmen von der Anordnungspflicht bei der Vollstreckung von Räumungs- oder Herausgabetiteln und Haftbefehlen.

§ 758a (2) ZPO

Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 758a ZPO → Vollstreckung zur Unzeit
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Schuldners sowie die Durchführung von Vollstreckungshandlungen zur Unzeit.