Ausnahmen bei der Überweisung von Hypothekenforderungen

§ 837 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt die Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften zur Überweisung von Hypothekenforderungen.

§ 837 (2) ZPO

Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Überweisung der Hauptforderung.

siehe auch

§ 837 ZPO → Überweisung einer Hypothekenforderung
Regelt die Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, und beschreibt die Voraussetzungen und Ausnahmen für die Eintragung der Überweisung.