Ausnahme für bestimmte Wohnräume

§ 29a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Absatz 1 nicht auf Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art anzuwenden ist.

§ 29a (2) ZPO

Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

siehe auch

§ 29a ZPO → Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
Regelt den ausschließlichen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume.