§ 313b (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Absatz 2 nicht gilt, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.
Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.
§ 313b ZPO → Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
Regelt die Anforderungen an Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit von Tatbestand und Entscheidungsgründen.